Wahlordnung (FSV)
Die derzeitig gültige Fassung der Wahlordnung für die Fachschaftsvertretung vom 22.07.2002.
Erster Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Wahlordnung gilt für die Wahlen zu den Fachschaftsvertretungen, im folgenden FSV
genannt, der Universität Münster.
Zweiter Abschnitt: Wahlen zu den Fachschaftsvertretungen
§ 2 Wahlgrundsätze
(1) Die Fachschaftsvertretungen werden von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder beträgt:
Bei Fachschaften mit einer Mitgliederzahl
- kleiner gleich 1.000 insgesamt 11
- größer 1.000 insgesamt 15
Mitglieder.
(2) Gewählt wird nach Listen, die aufgrund von gültigen Wahlbewerbungen aufgestellt werden. Die Listen enthalten die Namen der Kandidatinnen/Kandidaten. Die Wahlbewerbung enthält die Wahlliste mit der Aufstellung der Kandidatinnen/Kandidaten und deren Einverständiserklärung. Näheres regelt § 8.
(3) Die Wahl erfolgt unter Verwendung von Wahlurnen. Briefwahl ist zulässig.
(4) Die Wahl erfolgt jeweils im Wintersemester zeitgleich mit der Wahl zum Studierendenparament und der Ausländischen Studierendenvertretung. Sie findet statt vom letzten Montag im November bis zum darauf folgenden Freitag, sofern das Studierendenparlament nichts Anderweitiges beschließt. Die Wahl dauert in jedem Fall mindestens vier und maximal fünf aufeinander folgende Werktage. Diese Tage müssen Vorlesungstage sein. Die zur Durchführung der Wahl gesetzten Fristen dieser Wahlordnung sind einzuhalten. Die Wahl in einer Vollversammlung ist nicht zulässig.
§ 3 Wahlsystem
(1) Eine Fachschaft bildet einen Wahlkreis. Jede Wählerin/jeder Wähler hat eine Stimme, die sie/er für eine Kandidatin/einen Kandidaten einer Wahlliste abgibt. Die Sitze werden auf die Wahllisten im Verhältnis der für sie abgegebenen Stimmen im Höchstzahlverfahren nach d´Hondt verteilt. Die danach auf die einzelnen Wahllisten entfallenden Sitze werden den in den Wählerlisten aufgeführten Kandidatinnen/Kandidatenin der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt.
(2) Entfallen auf eine Wahlliste mehr Sitze als diese Kandidatinnen/Kandidatenenthält, so bleiben die Sitze unbesetzt; die Zahl der Sitze im Studierendenparlament vermindert sich entsprechend.
(3) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so wird der Sitz derjenigen Kandidatin/demjenigen Kandidaten derselben Wahlliste zugeteilt, die/der nach dem Wahlergebnis unter den bisher nicht berücksichtigten Kandidatinnen/Kandidaten die meisten Stimmen, mindestens aber eine Stimme, hat. Ist die Wahlliste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt: Die Zahl der Sitze im Studierendenparlament vermindert sich entsprechend.
(4) Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Kandidatinnen/Kandidaten einer Liste entscheidet die Reihenfolge der Kandidatinnen/Kandidaten auf der Wahlliste über die Rangfolge. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Listen entscheidet die Wahlleiterin/der Wahlleiter durch Los, welcher Liste der Sitz zuzuteilen ist.
§ 4 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind Mitglieder der jeweiligen Fachschaft, die am 35. Tag vor dem 1. Wahltag an der Hochschule eingeschrieben sind. Zweithörer und Gasthörer sind nicht wahlberechtigt.
(2) Wählbar sind diejenigen Studierenden, die am 35. Tag vor der Wahl an der Hochschule für eines von den der jeweiligen Fachschaft zugeordneten Fächer eingeschrieben sind. Lehramtsstudierende dürfen für die Fachschaft Erziehungswissenschaft kandidieren.
§ 5 Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind der Zentrale Wahlausschuss (ZWA) und die Wahlleiterin/der Wahlleiter. Für die Wahlen zum Studierendenparlament, zu den Fachschaftsvertretungen und zur Ausländischen Studierendenvertretung wird ein gemeinsamer Wahlausschuss gebildet.
(2) In der Regel zum Ende des Sommersemesters, spätestens jedoch zum 49. Tag vor dem ersten Wahltag, wählt das amtierende Studierendenparlament die Mitglieder des Wahlausschusses und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter.
(3) Der Zentrale Wahlausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses, von Fachschaftsräten und vom Vorstand der ASV sowie Kandidatinnen und Kandidaten können dem Zentralen Wahlausschuss nicht angehören. Der Zentrale Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind; er entscheidet in öffentlicher Sitzung. Der Zentrale Wahlausschuss fertigt über seine Sitzungen Niederschriften an, die alle anwesenden Mitglieder unterzeichnen. Der Zentrale Wahlausschuss kann sich für die Durchführung der Wahlen freiwilliger Wahlhelfer/innen aus der Studierendenschaft bedienen.
Kandidatinnen/Kandidaten, die Wahlhelferinnen/Wahlhelfer sind, können nicht im Zentralen Wahlausschusses oder an Urnen, an denen ihre Fachschaft wählbar ist, Wahlhelferinnen/Wahlhelfer sein.
Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses können nicht Wahlhelferinnen/Wahlhelfer sein. Der Wahlausschuss legt bis zum 35. Tag vor der Wahl Kriterien für die Auswahl der Wahlhelferinnen/Wahlhelfer fest. Diese Kriterien müssen vom Studierendenparlament bestätigt werden.
(4) Der Zentrale Wahlausschuss wählt in seiner konstituierenden Sitzung, spätestens bis zum 40. Tag vor dem ersten Wahltag, aus seiner Mitte die Wahlleiterin/den Wahlleiter und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter sichert in Abstimmung mit der Universitätsverwaltung die technische Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Sie/Er führt die Beschlüsse des Wahlausschusses aus. Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter informiert das Rektorat über den Ablauf des Wahlverfahrens und über das Wahlergebnis.
(5) Der Zentrale Wahlausschuss entscheidet bei Streitigkeiten über die Auslegung der Wahlordnung.
(6) Die Mitglieder des Zentralen Wahlausschusses werden zu ihrer konstituierenden Sitzung von der Präsidentin/dem Präsidenten des amtierenden Studierendenparlaments schriftlich eingeladen. Die Einladungen zu den weiteren Sitzungen des Zentralen Wahlausschusses erfolgen schriftlich durch die Wahlleiterin/den Wahlleiter, bei Verhinderung der Wahlleiterin/des Wahlleiters durch die Stellvertreterin/den Stellvertreter. Der Zentrale Wahlausschuss kann eine andere Form der Einladung beschließen.
§ 6 Wahlberechtigtenverzeichnis
(1) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter stellt spätestens bis zum 31. Tage vor dem 1. Wahltag ein Verzeichnis auf, das mindestens Familiennamen und Vornamen der/des Wahlberechtigten, ihre/seine Matrikelnummer und im Fall der Namensgleichheit eine weitere, die Feststellung der Person ermöglichende Angabe enthält sowie die Wahlkreiszugehörigkeit für die ASV-Wahl und die Fachschaftszugehörigkeit, für die die Wählerin/der Wähler wahlberechtigt ist, enthält (Wahlberechtigtenverzeichnis).
Ein weiteres einzelnes Wahlberechtigtenverzeichnis enthält neben diesen Angaben zusätzlich sämtliche Studienfächer, für die die Wahlberechtigten am 35. Tage vor der Wahl an der Hochschule eingeschrieben sind und zusätzlich das Geburtsdatum und den Geburtsort der Wahlberechtigten. Dieses Verzeichnis ist ausschließlich dem Zentralen Wahlausschuss zwecks Überprüfung der Wählbarkeit zugänglich zu machen. Auf Antrag der Wahlleiterin/des Wahlleiters erstellt die Universitätsverwaltung das Wahlberechtigtenverzeichnis bis zu diesem Termin. Spätestens bis zum 35. Tage vor dem ersten Wahltag muss dieser Antrag oder eine Erklärung der Wahlleiterin/des Wahlleiters, dass sie/er von ihrem/seinem Antragsrecht keinen Gebrauch macht, bei der Hochschulverwaltung eingegangen sein.
(2) Bei der Aufstellung des Wahlberechtigtenverzeichnisses ist den Erfordernissen des Datenschutzes Rechnung zu tragen.
(3) Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird spätestens in der vierten Woche vor der Wahl außer an gesetzlichen Feiertagen an den vom Wahlausschuss spätestens bis zum 35. Tag vor dem 1. Wahltag zu bestimmenden Stellen zur Einsicht ausgelegt.
(4) Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerinnenverzeichnisses/Wählerinnenverzeichnisses können bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift erklärt werden. Über den Einspruch entscheidet der Zentrale Wahlausschuss unverzüglich, spätestens bis zum 18. Tage vor dem ersten Wahltag.
§ 7 Wahlbekanntmachung
(1) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter macht die Wahl bis spätestens zum 33. Tage vor dem ersten Wahltag öffentlich innerhalb der Studierendenschaft bekannt.
(2) Die Wahl ist durch Plakate bekanntzumachen. Der Zentrale Wahlausschuss kann weitere angemessene Formen der Bekanntmachung anordnen.
(3) Die Bekanntmachung muss mindestens enthalten:
- Ort und Datum ihrer Veröffentlichung,
- die Wahltage,
- Ort und Zeit der Stimmabgabe,
- die Bezeichnung des zu wählenden Organs,
- die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
- Die Frist, innerhalb der Wahlbewerbungen eingereicht werden können,
- das für die Entgegennahme der Wahlbewerbungen zuständige Organ,
- eine Darstellung des Wahlsystems nach § 3,
- einen Hinweis darauf, dass nur wählen kann, wer in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist,
- einen Hinweis auf Ort und Zeit der Auslegung des Wahlberechtigtenverzeichnisses,
- einen Hinweis auf die Einspruchmöglichkeit des § 6 Abs. 4
- einen Hinweis auf die Möglichkeit und den Ablauf eines Antrages auf Briefwahl,
- einen Hinweis auf die bei der Briefwahl zu beachtenden Fristen.
§ 8 Wahlbewerbung
(1) Die Wahlbewerbungen sind bis zum 21. Tag vor dem 1. Wahltag bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter durch die Verantwortliche/den Verantwortlichen für den Wahlbewerbungen persönlich oder durch eine von ihr/ihm schriftlich beauftragte Person persönlich einzureichen.
(2) Die Wahlberechtigten können sich selbst oder andere Wahlberechtigte zur Wahl vorschlagen. Die Wahlbewerbung muss von einer/einem Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützung). Die Unterstützung der Wahlliste muss mindestens Familienname, Vornamen, Matrikelnummer und Unterschrift der Unterstützerin/des Unterstützers enthalten, sowie die Wahl bezeichnen, für die sie gelten soll. Mit der Wahlbewerbung ist eine unwiderrufliche unterschriebene Erklärung jeder Kandidatin/jedes Kandidaten einzureichen, dass sie/er der Aufnahme in die Wahlliste zugestimmt hat. Gültige Einverständiserklärungen gelten als Unterstützung der Wahlbewerbung.
(3) Eine Kandidatin/ein Kandidat darf nicht in mehrere Wahllisten aufgenommen werden. Eine Wahlberechtigte/Ein Wahlberechtigter darf nicht mehrere Einverständniserklärungen unterzeichnen.
(4) Die Einverständniserklärung muss mindestens die Fachschaftszugehörigkeit, Familiennamen- und, Vornamen, Anschriften und Matrikelnummern der Kandidatinnen/Kandidaten enthalten sowie die Wahl bezeichnen, für die er gelten soll.
(5) Wahlbewerbungen, die innerhalb der Frist des Absatzes 1 eingereicht worden sind, sind von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter sofort zu prüfen. Entsprechen sie den Anforderungen nicht, so sind sie von ihr/ihm unter Angabe der Gründe unverzüglich an die für die Wahlliste verantwortliche Person zurückzugeben. Damit ist die Aufforderung zu verbinden, die Mängel bis zum 19. Tag vor dem 1. Wahltag zu beseitigen. Ein nicht oder nicht innerhalb dieser Frist beseitigter Mangel hat, wenn ein Vorschlag einer Wahlliste mit ihm behaftet ist, die Ungültigkeit der Wahlliste, wenn ein einzelner Kandidatenvorschlag, auch wenn er Teil einer Wahlliste ist, mit ihm behaftet ist, die Ungültigkeit nur dieses einzelnen Kandidatenvorschlags zur Folge.
(6) Die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlbewerbung gemäß Abs. 5 trifft die Wahlleiterin/der Wahlleiter. Gegen die Zurückweisung einer Wahlbewerbung kann spätestens bis zum 17. Tag vor dem ersten Wahltag schriftlich Beschwerde beim Wahlausschuss eingelegt werden. Über form- und fristgerecht eingelegte Beschwerden entscheidet der Wahlausschuss sofort, spätestens bis zum 15. Tag vor dem ersten Wahltag. Die Beschwerdeentscheidung ist endgültig; sie schließt die Erhebung eines Einspruches im Wahlprüfungsverfahren nicht aus.
(7) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter gibt unverzüglich, spätestens am 14. Tage vor dem ersten Wahltag, die als gültig zugelassenen Wahlbewerbungen durch Aushang öffentlich innerhalb der Studierendenschaft bekannt.
§ 9 Wahlbenachrichtigung
(1) Wahlbenachrichtigungen werden nicht verschickt, sofern das Studierendenparlament nichts anderes beschließt.
(2) Falls nach Abs. 1 Wahlbenachrichtigungen verschickt werden, enthalten sie:
- die Angaben über die Wahlberechtigte/den Wahlberechtigten im Wahlberechtigtenverzeichnis,
- das zu wählende Organ, sowie Ort und Zeit der Wahl,
- einen Hinweis auf die Unterlagen, die zur Stimmabgabe mitzubringen sind,
- die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
- die Frist, innerhalb der die Wahlbewerbungen eingereicht werden können,
- das für die Entgegennahme der Wahlbewerbungen zuständige Organ,
- eine Darstellung des Wahlsystems nach § 3,
- einen Hinweis darauf, dass nur wählen kann, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
- einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl.
§ 10 Wahlverfahren in Sonderfällen
Wird keine oder nur eine gültige Wahlbewerbung eingereicht oder ist die Zahl der Kandidatinnen/Kandidaten aller Wahlbewerbungen kleiner als die Zahl der zu besetzenden Sitze, so muss den Wahlberechtigten die Möglichkeit gegeben werden, während der Wahl weitere passiv Wahlberechtigte zu wählen (Wahlvorschläge). Diese Wahlvorschläge sind bei der Auszählung der Stimmen genauso wie Kandidatinnen/Kandidaten, die auf dem Stimmzettel aufgedruckt sind, zu berücksichtigen. Es gilt Mehrheitswahl, sobald die Möglichkeit besteht, Wahlvorschläge zu machen. Werden bei der Mehrheitswahl weniger Mitglieder gewählt als Sitze zu besetzen sind, bleiben die restlichen Sitze unbesetzt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Wahlleiter per Los.
§ 11 Stimmzettel
(1) Bei der Wahl sind ausschließlich die vom ZWA bereitgestellten Wahlunterlagen, insbesondere Stimmzettel, Wahlumschläge und Wahlbriefumschläge zu verwenden.
(2) Für die Herstellung der Wahlunterlagen nach Absatz 1 ist die Wahlleiterin/der Wahlleiter zuständig.
(3) Der Stimmzettel enthält den Namen der Wahl und den Namen der FSV, für die er gilt, sowie die Bezeichnung der Wahllisten - mit den Namen der Kandidatinnen/Kandidaten - in der Reihenfolge, die vom Zentralen Wahlausschuss per Los bestimmt wird.
§ 12 Stimmabgabe
(1) Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie ihre Entscheidung durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen.
(2) Daraufhin legt die Wählerin/ der Wähler den Stimmzettel in den Wahlumschlag und wirft diesen in die Wahlurne. Ist der Stimmzettel nur einseitig bedruckt, so ist kein Wahlumschlag erforderlich. Wird aus diesem Grunde auf die Verwendung eines Umschlags verzichtet, so ist der Stimmzettel vor Einwurf in die Urne zu falten. Die Wahlleiterin / der Wahlleiter trägt Sorge, dass dafür auf dem Stimmzettel ein Hinweis angebracht wird.
(3) Bei der Stimmabgabe haben die Wahlberechtigten ihre Wahlberechtigung nachzuweisen. Bei der Stimmabgabe wird die Wahlberechtigung geprüft und die Teilnahme an der Wahl in der Weise vermerkt, dass eine mehrmalige Stimmabgabe ausgeschlossen ist. Die Wahlberechtigung wird durch Vorlage des Studierendenausweises nachgewiesen. Nur aufgrund einer vor dem ZWA unterschriebenen Erklärung, dass der Studierendenausweis verloren wurde, kann die Wahlberechtigung beim ZWA durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen werden. Die Wahlhandlung muss in diesem Falle beim ZWA stattfinden. Die Form des Nachweises der Wahlberechtigung, der Prüfung der Wahlberechtigung und des Vermerks über die Teilnahme an der Wahl bestimmt der Wahlausschuss spätestens bis zum 34. Tag vor dem ersten Wahltag.
(4) Die Wahlhandlung ist öffentlich.
§ 13 Briefwahl
(1) Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann beim Zentralen Wahlausschuss formlos die Briefwahlunterlagen beantragen. Dieser Antrag muss beim ZWA schriftlich oder zur Niederschrift eingehen; alternativ kann der Antrag auch per E-Mail gestellt werden, jedoch nur dann, wenn diese E-Mail mit einem vom Zentrum für Informationsverarbeitung der Universität (ZIV) oder einer anderen Institution, der das ZIV vertraut, zertifizierten Schlüssel eines als sicher erachteten digitalen Verschlüsselungsverfahrens signiert wurde. Anträgen auf Briefwahl ist nur dann stattzugeben, wenn sie spätestens bis zum 3. Tag vor dem ersten Wahltag bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter eingegangen sind. Per Post verschickte Briefwahlanträge müssen zugleich spätestens bis zum 10. Tag vor der Wahl in die Post gegangen sein (Datum des Poststempels). Auf die Antragsfrist ist auf der Wahlbekanntmachung hinzuweisen. Der Zentrale Wahlausschuss erstellt eine Kontrollliste mit Namen, Vornamen und Matrikelnummer derjenigen, die von der Briefwahl Gebrauch gemacht haben. Der Zentrale Wahlausschuss hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Liste an jeder Wahlurne ausliegt.
(2) Die Briefwählerin/Der Briefwähler erhält die Briefwahlunterlagen, mindestens den Stimmzettel, den Wahlumschlag, den Wahlschein und den Wahlbriefumschlag.
(3) Bei der Briefwahl haben die Wahlberechtigten der Wahlleiterin/dem Wahlleiter im verschlossenen Wahlbriefumschlag
- ihren Wahlschein
- in einem besonderen Wahlumschlag ihren Stimmzettel
per Post oder durch einen Briefboten so rechtzeitig zuzuleiten, dass der Wahlbriefumschlag spätestens am letzten Wahltag bis Schließung der ZWA-Wahlurne eingeht.
(4) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter nimmt die Briefwahlstimmen entgegen, prüft im Beisein eines weiteren ZWA-Mitglieds den Inhalt des Wahlbriefumschlags und den Wahlschein und wirft die Wahlumschläge in die ZWA-Urne ein.
§ 14 Wahlsicherung, Auszählung der Stimmen
(1) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat am vierten Tag vor dem ersten Wahltag Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Wahlberechtigten bei der Wahl den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Umschlag legen können, dass die erforderliche Zahl an Wahlurnen zur Verfügung steht und in den Wahlräumen Stimmzettel sowie Wahlumschläge in ausreichender Zahl bereitgehalten werden. Der Wahlausschuss sorgt dafür, dass in allen wichtigen Gebäuden der Universität eine ausreichende Anzahl an Wahlurnen aufgestellt wird.
(2) Für die Aufnahme der Wahlumschläge sind verschließbare Wahlurnen zu verwenden, die so eingerichtet sein müssen, dass die eingeworfenen Umschläge nicht vor dem Öffnen der Urne entnommen werden können. Vor Beginn der Stimmabgabe müssen sich zwei Mitglieder des ZWAs gleichzeitig davon überzeugen, dass die Wahlurnen leer sind. Sie haben die Wahlurnen so zu verschließen und zu versiegeln, dass zwischen den Wahlzeiten der einzelnen Wahltage Wahlumschläge weder eingeworfen noch entnommen werden können. Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat die Wahlurnen sorgfältig zu verwahren. Während der Dauer der Wahlzeiten sollen je Wahlraum mindestens zwei vom Zentralen Wahlausschuss bestimmte Personen (Wahlhelferinnen/Wahlhelfer) anwesend sein. Der Zentrale Wahlausschuss bestimmt die betreffenden Personen spätestens bis unmittelbar vor dem jeweiligen Wahltag und hält deren Namen und Anschriften im Protokoll fest; ebenso werden Wahlhelferinnenwechsel/Wahlhelferwechsel protokolliert.
(3) Unmittelbar im Anschluss an die Wahl erfolgt durch den Zentralen Wahlausschuss und unter seiner Kontrolle durch die von ihm dafür beauftragten Wahlhelferinnen/Wahlhelfer die Auszählung der Stimmen. Sie ist öffentlich. Bei der Auszählung der Stimmen sind zunächst für jeden Wahlraum getrennt folgende Zahlen zu ermitteln und in eine Niederschrift aufzunehmen, die von den an der Auszählung beteiligten Personen zu unterschreiben ist:
- insgesamt abgegebene und gültige und ungültige Stimmzettel sowie Enthaltungen,
- die auf alle Kandidatinnen/Kandidaten einer jeden Wahlliste entfallenden gültigen Stimmen,
- für jede Wahlliste getrennt die auf die Kandidatinnen/Kandidaten entfallenden gültigen Stimmen,
- die insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen. Die Niederschriften, die Vermerke über die Stimmabgabe, die Stimmzettel und Wahlbewerbungen, das Wahlberechtigtenverzeichnis sowie alle sonst entstandenen Urkunden und Schriftstücke sind unmittelbar nach der Fertigstellung der Niederschriften dem Wahlausschuss zu übergeben.
(4) Ungültig sind Stimmzettel, die
- nicht in der vorgeschrieben Form und Weise abgegeben sind,
- als nicht für die Wahl hergestellt erkennbar sind,
- den Willen der Wählerin/des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen,
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten, sofern dieser Zusatz nicht dem Zweck dient, die Kandidatin/den Kandidaten eindeutig zu kennzeichnen.
(5) Wird ein Stimmzettel nicht gekennzeichnet, so gilt dieser Stimmzettel als Stimmenthaltung.
(6) Enthält ein Wahlumschlag mehrere gleichlautende Stimmzettel, so ist nur einer zu werten. Mehrere nicht gleichlautende Stimmzettel gelten als ein ungültiger Stimmzettel.
(7) Über den gesamten Zeitraum der Wahl hat der Zentrale Wahlausschuss eine Niederschrift anzufertigen, aus der alle für die Abstimmung und für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses wesentlichen Umstände hervorgehen müssen. Die Niederschrift enthält mindestens:
- die Namen der Mitglieder des Zentralen, Wahlausschusses, die Namen der Schriftführerinnen/Schriftführer und der Wahlhelferinnen/Wahlhelfer,
- die Zahl der in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Wählerinnen/Wähler,
- den Beginn und das Ende der Abstimmung,
- die Gesamtzahl der Stimmabgaben,
- die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
- die Gesamtzahl der gültigen Stimmen für jede Person,
- die Gesamtzahl der gültigen Stimmen für jede Wahlliste,
- die Unterschriften der Mitglieder des ZWAs und der Schriftführerinnen/Schriftführer.
§ 15 Bekanntmachung des Wahlergebnisses
(1) Das Wahlergebnis ist von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter innerhalb von 48 Stunden öffentlich in der Studierendenschaft bekanntzumachen. Unverzüglich nach Ablauf der Einspruchfrist hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter die Gewählten von ihrer Wahl schriftlich zu benachrichtigen und sie aufzufordern, innerhalb von 7 Tagen eine Erklärung abzugeben, ob sie die Wahl annehmen. Gibt die/der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen.
(2) Das Nähere, insbesondere die Art und den Inhalt der Bekanntmachung, bestimmt der Zentrale Wahlausschuss.
§ 16 Wahlprüfung
(1) Die Wahl ist mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses unbeschadet eines Wahlprüfungsverfahrens gültig.
(2) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede/jeder Wahlberechtigte binnen sieben Tagen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der begründete Einspruch ist bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter schriftlich einzureichen.
(3) Über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl entscheidet das neu gewählte Studierendenparlament. Seine Mitglieder sind auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf seine Wahl erstreckt. Das Studierendenparlament bildet zur Vorbereitung seiner Entscheidungen den Wahlprüfungsausschuss gemäß des Wahlsystems nach §3.
(4) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erachtet, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung für die betreffende Fachschaft anzuordnen.
(5) Die Wahl ist ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen über die Wahlvorbereitung, die Sitzverteilung, das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, dass dies sich nicht auf die Sitzverteilung ausgewirkt hat.
(6) Wird das Ausscheiden eines Mitglieds aus einer Fachschaftsvertretung angeordnet, scheidet das Mitglied aus, sobald der Beschluss der Fachschaftsvertretung unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt worden ist. Die Rechtswirksamkeit der bisherigen Tätigkeit wird durch das Ausscheiden nicht berührt.
(7) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen.
§ 17 Sanktionen bei Verstoß gegen die Wahlordnung
(1) Verstöße gegen die Wahlordnung mit dem Ziel, das Wahlergebnis unzulässig zu manipulieren, haben den Entzug des passiven Wahlrechts der/des Schuldigen, bzw. wenn diese/dieser nicht ermittelt werden kann, der/des für die Wahlliste Verantwortlichen für diese und die nächste Wahl zu Folge. Über den Entzug des passiven Wahlrechts entscheidet das Studierendenparlament auf Vorschlag des Wahlprüfungsausschusses. Bei Irrtum wird der Entzug wieder aufgehoben.
(2) Gegen Personen, deren Betrug eine Wahlwiederholung zur Folge hat, können auf Beschluss des Studierendenparlamentes (einfache Mehrheit) vom AStA Schadensersatzforderungen erhoben werden.
(3) Allein der Betrugsversuch ist strafbar.
§ 18 Zusammentritt der Fachschaftsvertretungen
Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat die gewählten Fachschaftsvertretungen unverzüglich nach Ablauf der Einspruchfrist zu ihren konstituierenden Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen finden spätestens am 28. Tag nach dem letzten Wahltag statt. Die älteste anwesende Person leitet diese Sitzung bis zur Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden der FSV.
§ 19 Fristen
Für die in dieser Wahlordnung genannten Frist- und Terminbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. Bei der Berechnung der Termine bleibt die Zeit vom 23. Dezember bis 1. Januar außer Ansatz mit der Folge, dass sich die in diese Zeit fallenden und die späteren Termine entsprechend verschieben.
Dritter Abschnitt: Verwaltungshilfe und Schlussvorschriften
§ 20 Verwaltungshilfe durch die Universitätsverwaltung
(1) Auf Antrag der Studierendenschaft leistet die Universitätsverwaltung Verwaltungshilfe bei der Durchführung der Wahl, indem sie
- Räume oder Flächen bereitstellt,
- Auskünfte erteilt,
- Einrichtungen oder Material zur Verfügung stellt,
- die Wahlbekanntmachung sowie die Bekanntmachung der Kandidatinnen/Kandidaten und des Wahlergebnisses in der für die Universität üblichen Form veröffentlicht.
(2) Dem Antrag auf Verwaltungshilfe nach Abs. 1 ist zu entsprechen, soweit die beantragte Hilfe für die Durchführung der Wahl notwendig ist und die Studierendenschaft nicht oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand in der Lage ist, die Leistungen selbst zu erbringen.
(3) Kosten für die Leistungen nach Abs. 1 werden nicht erhoben.
§ 21 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Wahlordnung tritt die bisher gültige Wahlordnung für die Wahlen zu den Fachschaftsvertretungen der Universität Münster vom 27.11.1995 mit den Änderungen vom 5.2.1996, vom 3.5.1996 und vom 12.10.1996 außer Kraft.
§ 22 Inkrafttreten
(1) Diese Wahlordnung tritt mit ihrer Verkündigung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Münster (AB Uni) in Kraft.
(2) Diese Wahlordnung kann nur vom Studierendenparlament mit der Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder geändert werden. Als eine Änderung ist sowohl eine Änderung des Wortlautes dieser Wahlordnung als auch die Ergänzung und Aufhebung von Bestimmungen anzusehen.
